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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand: April 2012

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:.

  1. Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2011 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 26. Mai 2010 mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen. 

    Die Kodex-Empfehlungen in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 und 5 sehen im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung Abfindungs-Caps vor. Die Vorstandsverträge enthalten keine Regelungen über Abfindungen. Soweit ein Vorstandsvertrag vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet werden soll, ist für die vertraglichen Erfüllungsansprüche ein Cap nicht vorgesehen. Es ist aus Sicht des Aufsichtsrats empfehlenswerter, jeden Einzelfall individuell zu behandeln und flexibel in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag zu gehen. Allerdings soll bei Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung die empfohlene Begrenzung mit berücksichtigt werden.

    Im Falle eines Change of Controls enthalten die Vorstandsverträge Begrenzungen für Abfindungszahlungen, die nicht über den empfohlenen Wert hinausgehen.

    Die Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht eine erfolgsorientierte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor. Vorstand und Aufsichtsrat sehen den potentiellen Interessenkonflikt dieser Empfehlung für den Aufsichtsrat als Kontrollorgan als nicht zielführend an. Der Aufsichtsrat erhält daher ausschließlich eine fixe Vergütung. 
     
  2. Die Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 und 5 sehen im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung Abfindungs-Caps vor. Mit Umstellung der Vorstandsverträge entsprechend der Anforderungen der Instituts-Vergütungsverordnung wurden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex geprüft und in entsprechenden Vertragsklauseln berücksichtigt. Mit entsprechenden Beschlüssen des Aufsichtsrats und Umstellung der Vorstandsverträge wird der Vorgabe in Ziffer 4.2.3  Abs. 4 und Abs. 5 zukünftig entsprochen.
     
    Die Aareal Bank AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 – mit der oben genannten Einschränkung zu Ziffer 5.4.6 Abs. 2- weiter folgen.

Weitere Informationen zu den Corporate Governance Grundsätzen der Aareal Bank AG können im Internet abgerufen werden unter:

http://www.aareal-bank.com/investor-relations/corporate-governance/

Wiesbaden, im April 2012

Der Vorstand

Dr. Schumacher               Große Wördemann               Merkens                      Ortmanns

Für den Aufsichtsrat

Hans W. Reich

(Vorsitzender)

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